Satzung Förderverein

Nachfolgend ist die Satzung des „Fördervereins Tierpflegenest Backnang e.V.“ in der gültigen Fassung vom 05.06.2001 wiedergegeben.

 

 

 

S A T Z U N G

des "Fördervereins Tierpflegenest Backnang e.V."

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Tierpflegenest Backnang – artgerechtes Tierheim – e.V.“

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Backnang und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.

 

3. Sein Tätigkeitsbereich umfasst vorwiegend den Rems-Murr-Kreis und seine Gemeinden. Darüber hinaus ist er auch überregional tätig.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

 

Der Zweck ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung des Tierpflegenestes Backnang im Tierschutz. Der Förderverein unterstützt das Tierpflegenest Backnang mit seinen Zielsetzungen:

 

1. Ein Tierheim zu führen, wo Tiere (vornehmlich Hunde), die zur Zeit keinen geeigneten Platz haben, bei artgerechter Haltung versorgt und gepflegt werden. Vermittelbare Tiere werden an streng kontrollierte neue Plätze abgegeben. Tiere werden nicht abgegeben, wenn sie als Ketten- oder Zwingerhunde Verwendung finden oder der Zucht dienen sollen.

 

2. Aktiven Tierschutz zu leisten, sich den Schutz der Tiere zur Hauptaufgabe zu stellen und das Tierschutzgedankengut überall zu verbreiten, zu fördern und zu unterstützen, sowie Tierquälereien und Misshandlungen zu wehren und die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen zu veranlassen.

 

3. Tierschutz für die gesamte Tierwelt zu leisten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke..

2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne aus den Einnahmen und von Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied werden ohne in der Mitgliederversammlung aktives oder passives Wahlrecht zu haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen; über deren Annahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch schriftliche Abmeldung gegenüber dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied

c) durch Ausschluss.

3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der  Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederver-sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstands-mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des/der

2. Vorsitzenden.

6. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden. Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, ist der/die jeweilige Versammlungsleiter/in.

Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, die Tagesordnung ist mitzuteilen.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder

b) die Wahl der beiden Kassenprüfer/innen

c) die Genehmigung und die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

d) die Entlastung des Vorstandes

e) eine Änderung der Satzung

f) eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Vereinszwecks

g) die Auflösung des Vereins.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen.

Die Beschlüsse werden mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 e) - g) durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.

Die Unterzeichnung der Versammlungsprotokolle erfolgt durch den/die Schriftführer/in und den/die Versammlungsleiter/in.

Bei Verhinderung des/der Schriftsführers/Schriftführerin bestimmt der Vorstand eine/n Stellvertreter/Stellvertreterin.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vorher schriftlich bei dem/der Versammlungsleiter/in eingereicht sein.

Eine Satzungsänderung, die Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Vereinszwecks erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

§ 8 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) fällig und innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

2. Der Jahresbeitrag wird vom Mitglied selbst festgelegt; er beträgt mindestens DM 30,--. Mit der Einführung des Euro als gültiger Währung wird der Mindestbetrag auf Euro 20,-- festgelegt.

Auf Antrag kann der Beitrag aus wichtigen Gründen ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

3. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie Rentner zahlen auf Antrag als Einzelmitglieder die Hälfte des Mindestbeitrages.

4. Die Ausgaben des Vereins sollen dem unter § 2 genannten Zweck dienen, darüber hinaus auch für die Geschäftsführung des Vereins.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

6. Spenden sind steuerlich absetzbar entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

 

§ 9 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung ist erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich dem in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Tierpflegenest zu überweisen. Besteht das Tierpflegenest nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen (Tierheime) überweisen.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 10 Geltung des BGB für nicht geregelte Punkte

Für die in dieser Satzung nicht geregelten Punkte gelten die allgmeinen Vorschriften des BGB (§ 20 ff.).

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnangeingetragen ist.

Backnang, den 1. Juni 2001

 

Der Vorstand

1. Vorsitzende            Elfriede Pfitzenmaier

2. Vorsitzender           Helmut Neumann

Kassiererin                 Renate Mitter

Schriftführerin            Bianka Hessel

 

 

(aktuelle Fassung vom 05.06.2001)